Unsere Regeln

Die folgende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16.10.2014 beschlossen:

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Feuerwehr Schenkenhorst e.V.“

(2) Er hat den Sitz in Stahnsdorf

(3) Er wurde unter der Nr. “VR 8023 P“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Toleranz und der Freiwilligkeit, unter Achtung der Würde aller Menschen und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller zum Wohl der örtlichen Feuerwehr tätig zu sein.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes durch die finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Stahnsdorf, Löschgruppe Schenkenhorst. Weitere Aufgaben und Ziele sind:

a) die Vertretung der Interessen der örtlichen Feuerwehr und ihrer Mitglieder

b) die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Diensten

c) die Herstellung und Förderung von Netzwerken unter den Feuerwehrangehörigen

d) die Heranführung Interessierter an die Arbeit der Feuerwehr

e) die Förderung des brandschutzgerechten Verhaltens von Kindern und Jugendlichen

f) die Unterstützung des Aufbaus einer Jugendfeuerwehr

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beschaffung nachfolgender Mittel verwirklicht:

-       Beiträge und Spenden

-       Einnahmen aus Veranstaltungen

a)     Osterfeuer, Martinsfeuer, Knutfeuer,

b)     Maibaumfest

c)     Sommerfest

d)     Feuerwehrfest

e)     Dorffest

-       Vermittlung und Verkauf von Artikeln des Feuerschutzes

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es obliegt dem Vorstand zu entscheiden, ob zur Verfahrensvereinfachung pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht endet in diesem Fall mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss wirksam wird. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den beteiligten Vorständen bei nächster Gelegenheit persönlich zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief oder E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes  vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Alternativ kann vom Vorstand zur Rechnungsprüfung ein Mitglied der Steuerberatenden Berufe berufen werden auch wenn dieses nicht Mitglied im Verein ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1.000,-

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9 Kommunikationswege, Versammlungsformen, Publikationen

(1) Jegliche schriftliche Kommunikation, auch satzungsrelevante Mitteilungen, geschieht auf digitalem Wege (E-Mail). Von dieser Regelung ausgenommen sind Einsprüche nach § 9 Abs. 4. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand eine erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung steht und ist verpflichtet, die Inhalte der Anschreiben des Vorstands und anderer Mitglieder zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Versammlungen – auch satzungsrelevante – können auch in Form digitaler Treffen (Videokonferenzen, Chats, Facebook-Gruppen, Rundmails etc.) stattfinden. Wahlen müssen dann – soweit eine geheime Wahl durchgeführt werden soll – postalisch geschehen. Dieses kann auch per E-Mail an den Vorsitzenden geschehen. Bei der Wahl der/des Vorsitzenden ist eine nicht kandidierende Person als Wahlleiter/in zu bestimmen.

(3) Der Verein erstellt eine Internetseite, um Mitgliedern, Vorstand und externen Stellen die Kommunikation und Kontaktaufnahme zu erleichtern.

(4) Digitale Versammlung: Die Mitgliederversammlung kann online z.B. in Form einer entsprechend gekennzeichneten Diskussionsrunde einer Facebook-Gruppe erfolgen. Die digitale Versammlung ist beschlussfähig. Protokolle der digitalen Mitgliederversammlungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden anzufertigen und binnen 14 Tagen allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dies kann z.B. per E-Mail geschehen. Einwände gegen diese Protokolle sind binnen 10 Tagen nach Erhalt postalisch an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu richten.

 

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern  zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Stahnsdorf oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft vergleichbarer Zielsetzung die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Es unterzeichneten die beiden Vorstände

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2 Aufgrund des Vereinsstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.